Zusammenfassung: Konkursgericht und Gläubigerausschuss haben die Aufgabe, Interessen der Konkursmasse wie Gläubiger zu wahren. Muss die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils durch den Masseverwalter eines Gesellschafters nicht durch Konkursgericht oder Gläubigerausschus
Rechtsgrundlagen: § 76 GmbHG; § 115 KO; § 117 KO; § 228 HGB

