Zusammenfassung: Auf Antrag des Schuldners hat das Firmenbuchgericht nach Ablauf von fünf Jahren sämtliche Eintragungen nach § 77a Abs 1 Z 1 bis 5 KO zu löschen. Der Zweck der Bestimmung wird erläutert und Wortlaut eines Musterantrags vorgegeben.
Rechtsgrundlagen: § 70a KO; IVEG

