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Löschung von Eintragungen nach § 77a KO

GesellschaftsrechtBirnbauer, ADir. WilhelmGeS aktuell 2006, 225 - 226 Heft 5 v. 1.5.2006

Zusammenfassung: Auf Antrag des Schuldners hat das Firmenbuchgericht nach Ablauf von fünf Jahren sämtliche Eintragungen nach § 77a Abs 1 Z 1 bis 5 KO zu löschen. Der Zweck der Bestimmung wird erläutert und Wortlaut eines Musterantrags vorgegeben.

Rechtsgrundlagen: § 70a KO; IVEG

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