Zusammenfassung: Das OLG Wien entscheidet befasst sich mit dem Löschungsantrag einer Gesellschaft: Liegt keine dem Wortlaut des § 160 Abs 3 BAO entsprechende Bescheinigung vor, so ist es nicht Aufgabe des Firmenbuchgerichts, die eingereichte Bescheinigung nach erfolglosem
Rechtsgrundlagen: § 160 Abs 3 BAO

