§ 82 Abs 1 GmbHG
Liegen besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vor, so kann laut OGH Entscheidung damit eine verdeckte Einlagenrückgewähr gerechtfertigt werden. Allerdings nur dann, wenn das betreffende Geschäft der Formel des Fremdvergleichs standhäl

