§ 8 Abs 4 Z 2 KStG
Durch Erkenntnis des VwGH können Verluste eines Mantelkaufes entgegen Literatur und Verwaltungspraxis sehr wohl als Sonderausgabe bei der Veranlagung der Folgejahre abgezogen werden. Der vorliegende Artikel erläutert die Voraussetzungen und weiterführende
VwGH 22.12.2005, 2002/15/0079

