§ 16 Abs 1 EStG 1988; § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Im gegenständlichen Fall hatte der VwGH zu beurteilen, ob Rückzahlungen für ein Darlehen zur Studiumsfinanzierung vorgezogene Werbungskosten einer späteren Einkunftsquelle sein können. Da für einen Werbekostenabzug ein objektiver Zusammenhang mit einer be

