§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988; § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988; § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994
Der VwGH stellt bei der Beurteilung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der Tätigkeit auf das typische Berufsbild des betroffenen Steuerpflichtigen ab. Jede Einkunftsquelle muss hierbei separat geprüft werden. In Bezug auf Repräsentationsaufwend

