Zusammenfassung: Bei ausländischen Kapitalvermögen gibt es laut BMF in Bezug auf die Steuerpflicht eine relevante Vorraussetzung: Für die Erbschaftssteuerbefreiung müssen zum Zeitpunkt des Todes die Erträge des ausländischen Kapitalvermögens der besonderen Einkommensteuer
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG

