Zusammenfassung: Beschränkte Erbschaftssteuerpflicht tritt in Österreich nur für die taxativ gelisteten Fälle des § 6 Abs 1 Z 2 ErbStG. Geschäftsanteile einer GmbH oder Aktien- und Genossenschaftsanteile zählen nicht dazu.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 Z 2 ErbStG

