Zusammenfassung: Berührt ein Schwesternzusammenschluss die fixen Kapitalkonten in keiner Weise, so ist nach BMF Art IV UmgrStG nicht anwendbar. Von Gewinnrealisierung kann allerdings abgesehen werden, da keine Verschiebung von stillen Reserven auf andere Personen stattfin
Rechtsgrundlagen: Art IV UmgrStG

