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BMF: Zusammenschluss von Schwester-Personengesellschaften

GesellschaftsrechtGeS aktuell 2006, 44 Heft 1 v. 1.1.2006

Zusammenfassung: Berührt ein Schwesternzusammenschluss die fixen Kapitalkonten in keiner Weise, so ist nach BMF Art IV UmgrStG nicht anwendbar. Von Gewinnrealisierung kann allerdings abgesehen werden, da keine Verschiebung von stillen Reserven auf andere Personen stattfin

Rechtsgrundlagen: Art IV UmgrStG

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