Zusammenfassung: Beschränkt steuerpflichtige Steuerausländer mit ihren Zinseinkünften keinem KESt-Abzug. Daher unterliegt nach BMF zinsbringendes Kapitalvermögen von beschränkt steuerpflichtigen Erblassern bei Übergang auf Steuerinländer der österreichischen Erbschaftsste
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG

