Zusammenfassung: Laut BMF ist § 15a ErbStG für die Beurteilung des zivilrechtlichen Vorliegens einer Schenkung anwendbar. Dies liegt bei positivem Wert nach einem Wertvergleich des Mitunternehmeranteils vor.
Rechtsgrundlagen: § 15a ErbStG
Zusammenfassung: Laut BMF ist § 15a ErbStG für die Beurteilung des zivilrechtlichen Vorliegens einer Schenkung anwendbar. Dies liegt bei positivem Wert nach einem Wertvergleich des Mitunternehmeranteils vor.
Rechtsgrundlagen: § 15a ErbStG
