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BMF: Anwendbarkeit des § 15a ErbStG bei positivem gemeinen Wert eines Mitunternehmeranteils

GesellschaftsrechtGeS aktuell 2006, 42 Heft 1 v. 1.1.2006

Zusammenfassung: Laut BMF ist § 15a ErbStG für die Beurteilung des zivilrechtlichen Vorliegens einer Schenkung anwendbar. Dies liegt bei positivem Wert nach einem Wertvergleich des Mitunternehmeranteils vor.

Rechtsgrundlagen: § 15a ErbStG

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