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Zur Sachgründung gemäss § 6a GmbHG

GesellschaftsrechtGeS aktuell 2006, 443 - 444 Heft 10 v. 1.10.2006

Zusammenfassung: Der Einbringende ist zum Nachweis eines positiven Verkehrswerts zur Begründung einer Sachgründung oder Einbringung verpflichtet. Die Einbringung von Grundstücken als Sacheinlagen erfordert einen Rangordnungsbeschluss über die geplante Veräußerung.

Rechtsgrundlagen: § 3 Z 15 FBG; § 6a Abs 2 GmbHG; Art III UmgrStG; § 202 Abs 1 HGB; § 17 FBG

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