Zusammenfassung: Der Einbringende ist zum Nachweis eines positiven Verkehrswerts zur Begründung einer Sachgründung oder Einbringung verpflichtet. Die Einbringung von Grundstücken als Sacheinlagen erfordert einen Rangordnungsbeschluss über die geplante Veräußerung.
Rechtsgrundlagen: § 3 Z 15 FBG; § 6a Abs 2 GmbHG; Art III UmgrStG; § 202 Abs 1 HGB; § 17 FBG

