§ 85 Abs 1 BAO; § 245 Abs 2 BAO
Ein telefonischer Antrag auf Übermittlung einer fehlenden Bescheidbegründung ist nicht als mündliches Anbringen zu qualifizieren und entfaltet keine fristhemmende Wirkung.
VwGH 31.3.2005, 2004/15/0089
§ 85 Abs 1 BAO; § 245 Abs 2 BAO
Ein telefonischer Antrag auf Übermittlung einer fehlenden Bescheidbegründung ist nicht als mündliches Anbringen zu qualifizieren und entfaltet keine fristhemmende Wirkung.
VwGH 31.3.2005, 2004/15/0089
