Zusammenfassung: Die Vermittlung von Buchmacherwetten unterliegt keiner Gebührenpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 17 GebG
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Zusammenfassung: Die Vermittlung von Buchmacherwetten unterliegt keiner Gebührenpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 17 GebG
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