Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Bestimmung der Ausschüttungsfiktion bei einer der errichtenden Umwandlung vorausgehenden Verschmelzung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 6 UmgrStG
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Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Bestimmung der Ausschüttungsfiktion bei einer der errichtenden Umwandlung vorausgehenden Verschmelzung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 6 UmgrStG
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