Deskriptoren: wirtschaftliches Eigentum; Stimmrecht; Firmenwertabschreibung; aufschiebende Bedingung.
Normen: § 24 Abs 1 lit d BAO
Das BFG hatte sich mit dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH Anteilen zu befassen, wenn das Kaufobjekt zwischen Signing und Closing von einer GmbH in eine KG umgewandelt wird. Während das FA vom Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor dem Umwandlungsbeschluss ausging, gelangte das BFG zum Ergebnis, dass das wirtschaftliche Eigentum erst mit dem Closing übergegangen ist. Das BFG widersprach sowohl in Bezug auf Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht als auch auf die Substanzverwertungsmöglichkeit den Feststellungen des FA. Dabei wirft zum einen die Beurteilung der einzelnen Kriterien Fragen auf. Zum anderen hat sich das BFG mit den im Kaufvertrag enthaltenen aufschiebenden Bedingungen nicht auseinandergesetzt, sodass offengeblieben ist, ob sich diese auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausgewirkt hätten. Im Folgenden soll das Erkenntnis näher gewürdigt werden.

