Deskriptoren: Jahresabschluss; Offenlegung; Zwangsstrafen.
Normen: § 277 UGB, § 282 Abs 2 UGB, § 283 UGB
Können aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale iSd § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen und die Strafe danach zu bemessen.

