Deskriptoren: Bucheinsichtsrecht; GmbH; Gesellschafter.
Normen: § 22 GmbHG, § 1194 ABGB, § 1175 Abs 4 ABGB
Das Recht eines GmbH-Gesellschafters auf Bucheinsicht kann nicht nur ein einziges Mal, sondern wiederholt ausgeübt werden.Deskriptoren: Bucheinsichtsrecht; GmbH; Gesellschafter.
Normen: § 22 GmbHG, § 1194 ABGB, § 1175 Abs 4 ABGB
Das Recht eines GmbH-Gesellschafters auf Bucheinsicht kann nicht nur ein einziges Mal, sondern wiederholt ausgeübt werden.