Deskriptoren: Zahlungsunfähigkeit; Zahlungsstockung; Insolvenz.
Normen: § 66 IO
Eine bloße – die Zahlungsunfähigkeit ausschließende – Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ und „alsbald“ seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können.
