In der E OLG Wien 29.03.2024, 6 R 19/24v hat der Senat die Ansicht des OGH bestätigt, dass eine Änderung des Geschäftsjahres durch Satzungsänderung vor Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres eingetragen werden muss, damit es nach außen wirkt. Die Besonderheit im Sachverhalt war, dass der Antrag kurz vor Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres beim Gericht einlangte.

