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Kein Verbot der reformatio in peius im Zwangsstrafenverfahren zur Offenlegung des Jahresabschlusses

JudikaturGES 2025, 279 Heft 6 v. 27.11.2025

Deskriptoren: Zwangsstrafe; Offenlegung.

Normen: § 283 UGB

Im Zwangsstrafenverfahren gemäß § 283 UGB besteht kein Verbot der reformatio in peius, weil das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird.

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