Nach der sogenannten „Geprägetheorie“ verleiht die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft als (einziger) unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer nicht gewerblichen Personengesellschaft dieser ein gewerbliches Gepräge dahingehend, dass sämtliche Einkünfte der Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten. Während die Geprägetheorie (in Folge einer gegenläufigen Rechtsprechung des BFH1) im deutschen EStG ausdrücklich verankert wurde,2 wird deren Geltung in Österreich einhellig abgelehnt.3 Im nachfolgenden Beitrag soll gezeigt werden, dass der Befund der Unbeachtlichkeit der Geprägetheorie für das österreichische Ertragsteuerrecht in dieser Pauschalität tatsächlich nicht zutrifft.4

