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Prokuraerteilung bei einer Aktiengesellschaft

Firmenbuch-PraxisWilhelm BirnbauerGES 2025, 219 Heft 5 v. 29.10.2025

Die Bestellung einer Prokuristin/eines Prokuristen soll bei der AG nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates erfolgen (§ 95 Abs 5 Z 11 AktG).

Seite 219


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