Deskriptoren: Verfahrenshilfe; GmbH; juristische Person.
Normen: § 63 Abs 2 ZPO
Einer GmbH ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren, wenn die Gesellschafter die Verfahrenskosten vorfinanzieren können und sich der Prozessausgang auf das Gesellschaftskapital und damit auf den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirkt.
