Deskriptoren: Hauptversammlungsbeschluss; Einberufungsmangel; Anfechtbarkeit; Nichtigkeit.
Normen: § 105 Abs 1 AktG, § 155 AktG, § 199 Abs 1 Z 1 AktG
Bei einem mehrgliedrigen Vorstand erfordert die Einberufung der Hauptversammlung einer AG – sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt ist – einen Vorstandsbeschluss.
