Zur Haftung des Abschlussprüfers ist schon viel geschrieben und entschieden worden. Es scheint alles geklärt, letzte Nebel im Zusammenhang mit der Dritthaftung lichten sich. Eine Frage ist indes in Österreich noch gar nicht und in Deutschland soweit ersichtlich in nur einer Stellungnahme erörtert worden, nämlich ob eine schadenersatzrechtliche Rückforderung des Honorars, das für eine sorgfaltswidrige und daher wertlose Prüfung gezahlt worden ist, unter § 275 UGB zu subsumieren ist.*

