Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann dem Aufsichtsrat einer GmbH weder die unmittelbare Kompetenz zur Geschäftsführerbestellung noch jene zur Unterbreitung eines Vorschlags übertragen werden. Letzteres weder für den Fall, dass die Gesellschafter jedenfalls zur entsprechenden Beschlussfassung verpflichtet sind noch für den Fall, dass dem Vorschlag nur aus wichtigen Gründen nicht gefolgt werden kann. Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur zuletzt vor allem von Harrer kritisiert. Dieser Beitrag soll die bereits aufgeworfenen Kritikpunkte um bankaufsichtsrechtliche Aspekte ergänzen, zumal § 29 BWG die einzige gesetzliche Regelung in Österreich ist, die die Einrichtung eines Nominierungsausschusses vorsieht.

