Deskriptoren: Informationsrecht; Bucheinsicht; GmbH-Gesellschafter.
Normen: § 22 GmbHG, § 1194 ABGB, § 1175 Abs 4 ABGB
Das Bucheinsichtsrecht als Gesellschafter steht einem Gesellschafter unabhängig davon zu, ob er auch Geschäftsführer ist oder nicht.
