Für die Erhöhung des Stammkapitals gelten dieselben Sicherungen wie bei der Gründung. Die sinngemäße Anwendung der §§ 6, 6 a und 10 bedeutet keine Anrechenbarkeit von Leistungen auf das bisherige Stammkapital (über das gesetzliche Mindestmaß hinaus) auf Leistungsverpflichtungen aus der Übernahme von Stammeinlagen im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals (6 Ob 14/90; 7Ob548/93; RIS-Justiz RS0060569).

