Zwischen der Besteuerung von juristischen Personen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts (KöR) bestehen bedeutende Unterschiede. Dennoch ist mitunter unklar, wann eine Körperschaft öffentlichen Rechts vorliegt. So hatte das BFG unlängst die Frage zu beantworten, ob ein Landesverband des Roten Kreuzes, der als privatrechtlicher Verein eingerichtet ist, eine KöR sein kann.1 Der vorliegende Beitrag soll darstellen, inwiefern das verwaltungsrechtliche Begriffsverständnis für KöR und juristische Personen des öffentlichen Rechts für das Steuerrecht maßgebend ist, anhand welcher Kriterien in der Rsp des VwGH das Vorliegen einer KöR beurteilt wird und analysieren, inwiefern der Bedarf für eine eigene Begriffsauslegung im Steuerrecht besteht.*

