Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Bereicherung; Aufrechnung.
Normen: § 83 GmbHG
Stützt sich die Gesellschaft bei ihrer Rückforderung auf § 83 GmbHG (Einlagenrückgewähr), kann der Gesellschafter gegen den Rückforderungsanspruch nicht aufrechnen.Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Bereicherung; Aufrechnung.
Normen: § 83 GmbHG
Stützt sich die Gesellschaft bei ihrer Rückforderung auf § 83 GmbHG (Einlagenrückgewähr), kann der Gesellschafter gegen den Rückforderungsanspruch nicht aufrechnen.