Deskriptoren: Vorsteuerabzug; Beratungsleistungen; gescheiteter Beteiligungserwerb; Holding; operative Gesellschaft.
Normen: Art 4 und Art 17 der 6. MwSt-RL 77/388/EWG
In der Rs Ryanair erweitert der EuGH seine Rechtsprechung zur Vorsteuerabzugsberechtigung von Holdings um eine weitere Facette: Gesellschaften, die beabsichtigen, Anteile einer anderen Gesellschaft zu erwerben, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in Form der Erbringung mehrwertsteuerpflichtiger Geschäftsführungsleistungen gegenüber dieser auszuüben, behalten das Recht, die für Beratungsdienstleistungen, die sie im Rahmen eines förmlichen Übernahmeangebots in Anspruch genommen haben, entrichtete Mehrwertsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abzuziehen, auch dann, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit letztlich nicht ausgeübt wurde. Voraussetzung sei jedoch, dass die Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet liegen.