Dass eine GmbH nach § 9a GmbHG vereinfacht gegründet wurde, ist aus dem Firmenbuchauszug nicht ersichtlich. Der gesetzliche Mindestinhalt der Erklärung über die Errichtung einer so gegründeten GmbH sieht die Teilung eines Geschäftsanteils (§ 79 Abs 1 GmbHG) nicht vor. Bei teilweiser Abtretung des Geschäftsanteils, ist daher zuvor die Errichtungserklärung entsprechend zu ändern.