Deskriptoren: GesbR; stillschweigende Gründung.
Normen: § 863 ABGB, § 1175 ABGB
Für den stillschweigenden Abschluss eines Vertrages zur Gründung einer GesbR ist erforderlich, dass die Absicht der Gründer auf die für den Vertragstyp charakteristischen Elemente gerichtet ist.