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Stillschweigende Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

JudikaturGES 2018, 341 Heft 7 v. 1.10.2018

Deskriptoren: GesbR; stillschweigende Gründung.

Normen: § 863 ABGB, § 1175 ABGB

Für den stillschweigenden Abschluss eines Vertrages zur Gründung einer GesbR ist erforderlich, dass die Absicht der Gründer auf die für den Vertragstyp charakteristischen Elemente gerichtet ist.

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