Deskriptoren: Stiftungsvorstand; Abberufungsverfahren; Unterbrechung.
Normen: § 27 Abs 2 PSG, § 25 AußStrG
Ein Verfahren über die Abberufung von Stiftungsvorständen ist rasch durchzuführen und kann nur bei Vorliegen ganz besonders gewichtiger Gründe unterbrochen werden.