Deskriptoren: Geschäftsführerhaftung; Gesellschafterhaftung; Aktivlegitimation; Reflexschaden.
Normen: § 25 GmbHG, § 83 GmbHG, § 1295 ABGB
Gesellschaftern steht gegen Organe ihrer Gesellschaft idR kein eigener Schadenersatzanspruch zu, wenn die Gesellschaft selbst unmittelbar geschädigt wurde und sich der Schaden der Gesellschafter nur mittelbar in Form eines Wertverlusts (oder einer nicht erfolgten Wertsteigerung) ihres Geschäftsanteils manifestiert (Reflexschaden).