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Kein eigener Schadenersatzanspruch von Gesellschaftern gegen GmbH-Geschäftsführer

JudikaturGES 2018, 243 Heft 5 v. 1.7.2018

Deskriptoren: Geschäftsführerhaftung; Gesellschafterhaftung; Aktivlegitimation; Reflexschaden.

Normen: § 25 GmbHG, § 83 GmbHG, § 1295 ABGB

Gesellschaftern steht gegen Organe ihrer Gesellschaft idR kein eigener Schadenersatzanspruch zu, wenn die Gesellschaft selbst unmittelbar geschädigt wurde und sich der Schaden der Gesellschafter nur mittelbar in Form eines Wertverlusts (oder einer nicht erfolgten Wertsteigerung) ihres Geschäftsanteils manifestiert (Reflexschaden).

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