Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Aufrechnung; Verrechnungskonto.
Normen: § 82 GmbHG, § 83 GmbHG
Die Gesellschaft kann Rückersatzansprüche gegen einen Gesellschafter wegen einer erfolgten Einlagenrückgewähr gegen einen Gewinnanspruch des Gesellschafters aufrechnen.