Im Verfahren 6 Ob 128/17t stellte sich die Frage, ob die Zahlung der unberechtigten Gehälter durch die danach vorgenommene Aufrechnung saniert werden kann, oder die Gesellschaft einen Einlagenrückgewähranspruch hat. Die beklagte Kommanditistin bezog Gehälter von der klagenden GmbH & Co KG, obwohl sie keine Leistungen erbrachte. Die ihr zustehenden Gewinne wurden auf ihr Verrechnungskonto gebucht und von diesem Guthaben die bezogenen Gehälter abgezogen, sodass die Kommanditistin nie mehr als den ihr zustehenden Gewinnanteil erhielt.