Geldstrafen und EU-Kartellgeldbußen sind – auch nach der Rechtslage vor dem AbgÄG 2011 – nicht abzugsfähig. Die Verteidigungskosten in einem Strafverfahren sind wie die Strafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Die Verteidigungskosten, die im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsverstößen anfallen, sind hingegen abzugsfähig, wenn das mit der Geldbuße sanktionierte Verhalten ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen (beruflichen) Sphäre erklärbar und damit betrieblich (beruflich) veranlasst ist.