vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH zur Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen und Verteidigungskosten

Angrenzendes SteuerrechtMelanie RaabGES 2018, 198 Heft 4 v. 1.6.2018

Geldstrafen und EU-Kartellgeldbußen sind – auch nach der Rechtslage vor dem AbgÄG 2011 – nicht abzugsfähig. Die Verteidigungskosten in einem Strafverfahren sind wie die Strafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Die Verteidigungskosten, die im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsverstößen anfallen, sind hingegen abzugsfähig, wenn das mit der Geldbuße sanktionierte Verhalten ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen (beruflichen) Sphäre erklärbar und damit betrieblich (beruflich) veranlasst ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte