Nach § 52 Abs 2 S 3 WTBG 2017 ist es bei zwei vorhandenen Geschäftsführern ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden (Abs 3 leg cit). Beide Bestimmungen führen in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten.