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Keine Anwendbarkeit des Verbots der Einlagenrückgewähr auf atypisch stille Gesellschaft

JudikaturGES 2018, 128 Heft 3 v. 1.5.2018

Deskriptoren: Atypische stille Gesellschaft; Eigenkapital; Einlagenrückgewähr.

Normen: § 82 GmbHG, § 10 EKEG, § 187 Abs 1 UGB

Die Einlage des stillen Gesellschafters wird vom Gesetz grundsätzlich als Fremdkapital gewertet.

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