Am 01.07.2017 jährte sich das Inkrafttreten des VerG 20021 zum 15. Mal. Aus Anlass dieses Jubiläums soll in diesem Beitrag ein Überblick über die Antworten des OGH auf ausgewählte und besonders umstrittene Fragestellungen zum Vereinsprivatrecht gegeben werden und gleichzeitig eine umfassende Diskussion dieser Problemstellungen und insb auch der Antworten des OGH stattfinden. Konkret sollen die sachlichen und persönlichen Grenzen der Schlichtungsobliegenheit abgesteckt, die Befugnisse der Schlichtungseinrichtung untersucht und das Verhältnis der einjährigen Anfechtungsfrist des § 7 zur sechsmonatigen Sperrfrist des § 8 VerG 2002 geklärt werden. Schlussendlich soll auch eine besonders problematische Entscheidung des OGH betreffend die Beschränkbarkeit der organschaftlichen Vertretungsbefugnis aufgezeigt und erörtert werden.