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Probleme der Willensbildung bei der Abberufung und Kündigung von GmbH-Geschäftsführern im Konzern

AufsätzeGeorg Schima , Dominik PranklGES 2017, 291 Heft 6 v. 1.8.2017

Die GmbH ist in Österreich wie in Deutschland ein beliebter „Konzernbaustein“. Im Unterordnungskonzern werden oftmals sowohl Mutter- als auch Tochtergesellschaft11Gemäß § 115 Abs 1 GmbHG liegt ein Konzern vor, wenn mehrere rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden. Diese Formulierung ist missglückt, denn das Unternehmen ist Rechtsobjekt und nicht Rechtssubjekt. Mit den rechtlich selbständigen Unternehmen sind daher die Rechtsträger, die das Unternehmen betreiben, gemeint. Siehe dazu Haberer/Krejci in Haberer/Krejci (Hrsg), Konzernrecht (2016) Rz 1.122. Im Rahmen dieses Beitrages werden deshalb die Begriffe „Muttergesellschaft“ und „Tochtergesellschaft“ verwendet. in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Nicht selten kommt es vor, dass die Geschäftsführer der Muttergesellschaft auch Geschäftsführer der Tochtergesellschaft sind. Bei Personenidentität in den Geschäftsführungsgremien kann es zu Interessenkollisionen kommen. Die Wahrung der Interessen der Gesellschaft scheint vor allem dann gefährdet, wenn einer der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, der auch Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, abberufen und/oder gekündigt werden soll. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob der Geschäftsführer der Muttergesellschaft bei der Beschlussfassung über seine eigene Abberufung und/oder Kündigung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft in der Generalversammlung der Tochtergesellschaft als Vertreter der Muttergesellschaft mitstimmen darf bzw kann und wie sich ein allfälliges Stimmverbot auf die Vertretungsmacht von Mitgeschäftsführern auswirkt.

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