Deskriptoren: Zinsbegriff; enger; weiter; Abzugsverbot.
Normen: § 11 Abs 1 Z 4 KStG, § 12 Abs 2 KStG
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2014, 2011/15/0199, geht hervor, dass zwar einerseits keine „Einschränkung des Zinsenbegriffes“ des § 11 Abs 1 Z 4 KStG in dem Sinne vorzunehmen sei, dass er nicht „jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital“ erfasse, der Begriff aber andererseits nur Finanzierungskosten bezeichne, bei denen es sich um ein solches Entgelt handelt.