Deskriptoren: Teilwertabschreibung; Gruppenbesteuerung; Beteiligung; Siebentel.
Normen: § 9 Abs 6 Z 4 KStG, § 12 Abs 3 Z 2 KStG
Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen, die vor der Einbeziehung dieser Beteiligung in die Gruppenbesteuerung erfolgt sind, reifen laufend ab. Da insoweit ein laufender Verlust vorliegt, gelten nicht die Beschränkungen für Vorgruppenverluste eines Gruppenmitglieds.