In seiner Entscheidung 6 Ob 143/16x vom 30.8.2016 bestätigte der OGH die Zulässigkeit einer Satzungsbestimmung die es der Generalversammlung im Sinne einer Vorwegzustimmung überlässt – einstimmig – eine alineare Verteilung des Bilanzgewinns zu beschließen. Der vorliegende Beitrag behandelt die Voraussetzungen, die Frage ob eine solche Vorwegzustimmung auch für eine Gewinnverteilung mit Mehrheitsbeschluss zulässig ist und ob es dabei Grenzen der steuerlichen Anerkennung gibt.