Die Grunderwerbsteuer hat eine lange Historie und tangiert unterschiedlichste Lebensbereiche. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I Nr 118/2015) hat das GrEStG jüngst mehrere grundlegende Neuerungen erfahren. So wurde etwa ein neuer Tatbestand betreffend Änderungen des Gesellschafterbestandes bei Personengesellschaften eingeführt (§ 1 Abs 2a GrEStG), die maßgebliche Schwelle des Anteilsvereinigungstatbestandes auf 95% herabgesetzt (§ 1 Abs 3 GrEStG), der Betriebsfreibetrag auf EUR 900.000 erhöht (§ 3 Abs 1 Z 2 GrEStG), mit dem Grundstückswert eine neue Ersatz- bzw Mindestbemessungsgrundlage eingeführt (§ 4 Abs 1 GrEStG) und für unentgeltliche Erwerbsvorgänge ein Stufentarif vorgesehen (§ 7 Abs 1 GrEStG), um nur die wichtigsten Neuerungen zu nennen. Von Seiten der Finanzverwaltung wurde zudem eine umfassende BMF-Information zur Erläuterung der neuen Rechtslage veröffentlicht.