Mittels share deal erworbene Kapitalgesellschaften weisen nicht selten beträchtliche steuerliche Verlustvorträge auf. In vielen Fällen wird vom Erwerber in diesem Zusammenhang ein subjektbezogener Verlusttransfer angestrebt. Jedoch finden sich weltweit Regime, die solchen im Zielkonflikt von Missbrauchsvermeidung einerseits und objektivem Nettoprinzip andererseits stehenden Verlusttransfers einen Riegel vorzuschieben versuchen.