Deskriptoren: Vermögensübernahme; Firmenbuchanmeldung; Zwangsstrafe.
Normen: § 142 UGB, § 3 Abs 1 Z 5 FBG
Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern der übernehmende Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist.